Erklärt die Gemeinschaftsordnung Balkone zum Sondereigentum, so gilt dies nicht für deren konstruktiven Bestandteile, die zwingendes gemeinschaftliches Eigentum sind (§ 5 Abs.2 WEG).
Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung zwischen Instandhaltung und Instandsetzung und lässt sich eine eindeutige Kostenzuordnung auch für Instandsetzungsmaßnahmen nicht feststellen, tragen alle Eigentümer die Kosten. Selbst wenn ein Teil der Maßnahmen (Brüstungsgeländer) als bauliche Veränderung zu qualifizieren wäre, gilt nach dem WEG a.F. nichts anderes.
LG Hamburg, Urteil vom 21.07.2021, 318 S 77/20, ZMR 2021, 924