Soweit eine Teilungserklärung vorsieht, dass die zu den jeweiligen Wohnungen gehörenden Balkone zum Sondereigentum gehören, ist diese Regelung gemäß § 134 BGB nichtig. Auch Balkonabdichtungen gehören als konstruktive Elemente des Gebäudes zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum.
AG Hannover, Urteil vom 15.12.2020, 482 C 5792/20 (rkr. Lüneburg, 9 S 9/21), ZMR 2021, 933