Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB liegt nur vor, wenn das geltend gemachte Interesse ebenso schwer wiegt wie die in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft angeführten Kündigungsgründe (Senatsurteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 45/16, BGHZ 214, 269 Rn. 24 mwN). Ein „Betriebsbedarf“, den der Kläger letztlich für sich geltend macht (Haushältertätigkeiten, Pfortendienst, Sekretariatsaufgaben) rechtfertigt eine Kündigung über ein Wohnraummietverhältnis gemäß § 573 Abs. 1 BGB nur, wenn die Nutzung der Wohnung für die „betrieblichen Abläufe“ nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung ist (Senatsurteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 44/16, NJW 2017, 2819 Rn. 33 mwN). Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben, wenn die aufgeführten Tätigkeiten, die die Bedarfsperson, die im Hauptberuf bei B. beschäftigt ist, für den Vermieter erbringt, eine Unterbringung in der Nähe des Pfarrhauses nicht geboten erscheinen lassen.
BGH, Beschluss vom 23.02.2021, VIII ZR 213/20, ZMR 2021, 570