Die die gesetzliche Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB gilt nicht bei Gewerberaummiete.
Dennoch ist die im Gewerbemietvertrag getroffene Regelung zur vertraglichen Ausschlussfrist:
„Der Vermieter ist verpflichtet, die Nebenkosten kalenderjährlich mit dem Mieter abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres schriftlich, detailliert und nachprüfbar durch entsprechende Belege, die dem Mieter kostenlos zugesandt werden, zu erteilen. Erfolgt die Abrechnung nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkt, so entfällt der Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung etwaiger Nebenkosten.“
wirksam, es sei denn sie wäre eine vom Mieter gestellte Formularklausel, was der Vermieter beweisen muss.
Hieraus folgt eine vertragliche Pflicht des Vermieters, die Belege als Teil der Abrechnung ohne entsprechende Anforderung seitens des Mieters kostenlos und fristgerecht mit der Abrechnung in Kopie zu übersenden.
Weder bei normalen Postsendungen noch bei Einschreiben begründet die Absendung den Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) für den Zugang der Erklärung.
OLG Brandenburg, Urteil vom 22.06.2021 – 3 U 11/20