Baumfällkosten
23. Juli 2021
Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB
23. Juli 2021

Baumfällkosten – insbesondere, wenn der Baum morsch und nicht verkehrssicher war – hat der Mieter im Einzelfall als Betriebskosten zu tragen. § 2 Nr.10 BetrKVO schließt über Erneuerungen gerade Instandsetzungen mit ein.

Die Entfernung morscher Pflanzen stellt wiederkehrende Arbeiten dar. Ein starrer Turnus ist nicht erforderlich.

LG Hannover, Urteil vom 27.03.2020, 17 S 1/19, ZMR 2020, 958 (Revision zugelassen)