Ab 1.12.2020 fehlt dem einzelnen Wohnungseigentümer auch in Altverfahren – mangels Übergangsregelung – die Prozessführungsbefugnis für Beseitigungsansprüche, wenn der Verwalter als Vertreter des Verbandes gegenüber dem Gericht – auch ohne vorherige Eigentümerversammlung – erklärt, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer billige die Prozessführung des Klägers nicht (vgl. BGH ZMR 2021, 680 Rn.24).
LG Itzehoe, Urteil vom 02.07.2021, 11 S 41/20