Der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB gilt grundsätzlich auch für solche Kosten, die gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können.
Sind allerdings in der Betriebskostenabrechnung für die Mieter die aus der WEG-Jahresabrechnung nicht herausgenommenen Positionen „Verwaltung, Instandhaltung und Rücklage“ ausdrücklich als nicht umlagefähig bezeichnet, so hat der Vermieter aus Sicht der Mieter schon bei seiner Abrechnung zum Ausdruck gebracht, dass ihm diese Positionen nicht zustehen; hieran muss er sich auch nach Ablauf der Einwendungsfrist festhalten lassen.
BGH, Urteil vom 11. 5. 2016, VIII ZR 209/15