An einer vertraglichen Änderung der Nebenkostenvereinbarung dahingehend, dass die vereinbarten Zahlungen nunmehr als Pauschale geschuldet sein sollten, müssen alle Mietvertragsparteien mitwirken. Es handelt sich bei Eheleuten insoweit nicht um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs.
BGH, Urteil vom 16. 3. 2016, VIII ZR 326/14