Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung; Parteiwechsel
2. Mai 2025Aufhebung der Gemeinschaft; Realteilung
2. Mai 2025Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 17.11.2016, V ZB 73/16, ZMR 2017, 254 = MDR 2017, 78 Rn. 12).
Geklärt hat der Gesetzgeber insoweit, dass Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der GdWE Wohnungseigentumssachen sind (Rn. 10 aE; BT-Drs. 19/18791, S. 81).