Betretungsrecht der Vermieterin mit Gutachter
2. Mai 2025Härtegrund auf Seiten des Mieters; Mietermehrheit
2. Mai 2025Eine vom Gericht angeordnete Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit nach § 574a Abs. 2 BGB, 308a Abs. 1 ZPO ist dem Vermieter grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn die vom Mieter entrichtete Miete der marktüblichen Neuvermietungsmiete entspricht. Liegt die bisherige Vertragsmiete darunter und ist für den Mieter die Entrichtung einer marktüblichen Miete sozialverträglich, hat das Gericht neben der unbestimmten Fortsetzung des Mietverhältnisses eine entsprechende Erhöhung der Miete anzuordnen.
LG Berlin, Urteil vom 07.12.2023, 67 S 20/23, ZMR 2024, 474