Eigenschaft des „öffentlich geförderten Wohnraums“
2. Mai 2025Indexmietvereinbarung mit sog. Einseitigkeitsklausel
2. Mai 2025Die Vereinbarung einer Staffelmiete im Sinne von § 557a BGB ist grundsätzlich auch für Zeiträume zulässig, die innerhalb der Dauer einer – wegen öffentlicher Förderung bestehenden – Preisbindung liegen. Voraussetzung ist nach § 28 Abs.3, 5, 6 WoFG insoweit lediglich, dass die innerhalb des Bindungszeitraums liegenden Staffeln die in der Förderzusage bestimmte Miethöhe nicht überschreiten.
Der Gesetzgeber hat – indem er die Vereinbarung einer Staffelmiete unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen hat – zugunsten einer damit einhergehenden Planungssicherheit für beide Mietparteien (vgl. BT-Drucks. 9/2079, S. 9) Mietsteigerungen erlaubt, die der Kappungsgrenze nach § 558 Abs.3 BGB nicht unterliegen, sondern lediglich im Fall des Mietwuchers oder der ordnungswidrigen Mietpreisüberhöhung teilnichtig sind. Die jeweiligen Mietstaffeln können aber nach § 557a Abs.4 BGB wegen eines Verstoßes gegen die §§ 556d ff. BGB unwirksam sein.