unbeschränkte Feststellungsklage; preiswidrige Staffelmiete
2. Mai 2025Staffelmiete und Preisbindung
2. Mai 20251.Die Eigenschaft des „öffentlich geförderten Wohnraums“ ändert sich nicht (schon) dadurch, dass nach Auslaufen der Grundförderung eine Anschlussförderung überraschend nicht zustande kommt. Maßgeblich bleibt der Eintritt eines Erlöschenstatbestandes nach § 15 WoBindG, etwa die tatsächliche Rückzahlung der Fördermittel. Bis dahin bleiben die Vorschriften über die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) durch die Sonderregelungen für preisgebundenen Wohnraum verdrängt.
2.Zur Auslegung der Regelung in einer entsprechend § 7 Abs. 4 WoBindG geschlossenen Kooperationsvereinbarung, wenn diese es für bestimmte Fälle gestattet, dass freiwerdende Wohnungen „…zu am Markt zu erzielenden Mieten vermietet werden…“ dürfen.
LG Berlin II, Urteil vom 27.03.2024, 66 S 213/23, ZMR 2025, 114