Neue Kostenverteilung nach dem Objektprinzip
2. Mai 2025Änderung des Kostenverteilerschlüssels auf das Objektprinzip
2. Mai 2025Das mit dem Abschluss und der Gebäudeversicherung verfolgte Anliegen, den mitversicherten Wohnungseigentümer nicht zu behelligen, kann nur erreicht werden, wenn die Versicherung im Schadensfall in Anspruch genommen wird.
Nur wenn die Versicherung sich auf eine Obliegenheitsverletzung im Zusammenhang mit den Bemühungen um einen Regress berufen hätte und der Sondereigentümer zu dem von ihm beauftragten Unternehmen Auskünfte verweigert, könnte er wegen des hierdurch entstandenen Schadens haftbar sein. Lassen sich die Wohnungseigentümer auf eine Ausgleichszahlung ein, ohne den Versicherer aufzufordern, weitere Regressbemühungen zu entfalten, beruht die geleistete Zahlung auf ihrer autonomen Entscheidung.
LG Hamburg, Urteil vom 19.12.2024, 318 S 68/21, ZMR 2025, 347