Übernahme von Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten
2. Mai 2025Räumungsfrist; kinderreiche Familie
2. Mai 20251. Für die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO in zweiter Instanz ist nicht erforderlich, dass erstmals in der Berufungsinstanz auf Räumung erkannt wird.
2. Nach Rücknahme einer Berufung des Mieters gegen ein klagestattgebendes Räumungsurteil ist das Berufungsgericht daher insbesondere im Rahmen eines Beschlusses nach § 516 ZPO befugt, eine zweitinstanzliche Räumungsfristentscheidung nach § 721 Abs. 1 ZPO zu treffen.
3. Eine in erster Instanz gewährte Räumungsfrist ist dabei auf die von dem Berufungsgericht nach § 721 Abs. 1 ZPO ausgesprochene, selbständige Räumungsfristgewährung nicht anzurechnen; eine Addition der erst- und zweitinstanzlich gewährten Räumungsfristen findet demnach bei der Berechnung der maximal zulässigen Frist nach § 721 Abs. 1, Abs. 5 ZPO nicht statt.
LG München I, Beschluss v. 10.10.2024, 14 S 7535/24, ZMR 2025, 129