nächtliche Feiern und lautstarke Streitereien
2. Mai 2025Zerrüttung des Mietverhältnisses
2. Mai 2025Der Mieter muss das Zurückbehaltungsrecht des § 273 Abs. 1 BGB vor Ausspruch der Kündigung geltend machen.
Die für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss die Vertragspflichtverletzung des Mieters nicht erheblich zu sein; es genügt, wenn sie „nicht unerheblich“ ist.
Eine Abmahnung ist nicht Voraussetzung für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung. Allerdings kann ihr insofern Bedeutung zukommen, als ihre Missachtung der Vertragsverletzung des Mieters eine höheres, womöglich erst das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.