Vertragsfortsetzung; künftige Miethöhe
2. Mai 2025form- und fristgerechte Geltendmachung eines Härtefallwiderspruchs
2. Mai 2025Zu fehlendem Ersatzwohnraum in Berlin als einem die Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtfertigenden Härtegrund gemäß § 574 Abs. 2 BGB, insbesondere wenn der Mieter von Mai 2021 bis Januar 2024 sich ohne Erfolg auf 244 Wohnungsangebote bei kommunalen und privaten Vermietern in Berlin und im Berliner Umland beworben hatte.
Im Falle einer Mietermehrheit ist es ausreichend, wenn Härtegründe nur in der Person eines von mehreren Mietern vorliegen.
LG Berlin, Urteil vom 25.01.2024, 67 S 264/22, ZMR 2024, 564