Altvereinbarung zur Bestellung eines Verwaltungsbeirats
2. Mai 2025Juristische Person/Sondereigentümer als Verwaltungsbeirat
2. Mai 2025Eine Unterstützung durch den Beirat ist in der Regel nur auf Anforderung des Verwalters, jedenfalls aber allein im Einvernehmen mit diesem möglich (vgl. Hügel/Elzer, 4. Aufl. 2025, WEG § 29 Rn. 39).
„Überwachen“ bedeutet keine gesteigerte Kontrollpflicht des Verwaltungsbeirats im Vergleich zum bisherigen Recht (Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl. 2023, § 29 Rn. 69; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 582). § 29 Abs. 2 S. 1 WEG verleiht den Verwaltungsbeiräten nämlich nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verwalters anzueignen (BT-Drs. 19/22633, 48). Der Verwaltungsbeirat hat nicht die allgemeine Pflicht, den Verwalter bei dessen laufenden Tätigkeiten zu überwachen.
Durch Beschluss der Wohnungseigentümer können dem Verwaltungsbeirat weder zusätzliche Aufgaben übertragen, noch ihm zustehende Aufgaben entzogen werden, da eine Änderung des § 29 WEG nach § 10 Abs. 3 WEG nur durch Vereinbarung erfolgen kann.
LG München I, Urteil vom 12.12.2024, 36 S 4930/23, ZMR 2025, 446 f.