Mietermehrheit; Anspruch auf Untervermieterlaubnis
2. Mai 2025Untervermietung; teilgewerbliche Nutzung
2. Mai 2025Ein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung setzt voraus, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten hat, dieses Interesse nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist und keine überwiegenden Interessen des Vermieters gegen die Gebrauchsüberlassung sprechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mieter unmittelbar nach dem Eintritt seines berechtigten Interesses die Zustimmung zur Untermiete geltend macht oder erst nach einer längeren Zeit (hier: über ein Jahr) die Erlaubnis begehrt, solange das berechtigte Interesse weiterhin bei ihm vorliegt.
AG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2023, 31 C 1566/23, ZMR 2024, 857