Das dingliche Vorkaufsrecht genießt jedenfalls dann Vorrang vor dem Vorkaufsrecht des Mieters, wenn es von dem Eigentümer zugunsten eines Familienangehörigen i.S.v. § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB bestellt wurde.
Die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts stellt keinen „Verkauf“ i.S.d. § 577 BGB dar.
BGH, Beschluss vom 27.04.2023, V ZB 58/22, ZMR 2023, 773