Fortsetzung wegen unzumutbarer Härte, § 574 BGB
27. Mai 2024
Schriftform
27. Mai 2024

Sieht der Mietvertrag vor, dass bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfen, so bedarf es, wenn der Vermieter dem Bauantrag des Mieters schriftlich zustimmt, insoweit keiner schriftlichen Vereinbarung der Parteien, um die Form des § 550 Satz 1 BGB zu wahren.

Kammergericht, Urteil vom 06.11.2023, 8 U 10/23