Wenn der Kommune zugewiesene neue Flüchtlinge nicht in Wohnungen, sondern in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen sind, wird eine zuvor zivilrechtlich an eine Flüchtlingsfamilie vermietete Wohnung nicht „benötigt“.
Eine derartige – die Bedarfslage war für die Kommune vorhersehbar – Kündigung ist nicht verhältnismäßig und auch treuwidrig, da die Kommune die jetzt herausverlangte Wohnung auch öffentlich-rechtlich den Mietern hätte zuweisen können.
LG Hannover, Urteil vom 15.02.2023, 7 S 66/22, ZMR 2023, 792