Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Damit bringt der Vermieter zugleich zum Ausdruck, über die Mietsicherheit aufzurechnen. Die gilt insbesondere dann, wenn die Aufrechnung mehrfach außergerichtlich wiederholt wird. Die Aufrechnungserklärung des Vermieters ist verbindlich, wenn sich der Vermieter daran festhalten lassen will. Eine einseitige Änderung der Aufrechnungserklärung ist ausgeschlossen.
LG Berlin, Urteil vom 26.11.2020, 65 S 79/20, ZMR 2021, 221