Zu den Voraussetzungen eines wirksamen Widerspruchs nach § 574 BGB (u.a. Obliegenheiten eines Mieters bei der Suche nach Ersatzwohnraum). Der Mieter muss in ausreichendem Maße auf die umfangreichen vermieterseitigen Unterstützungsangebote eingehen. Ist der Vermieter namentlich aufgrund guter Vernetzung mit Immobilienmaklern oder anderen Personen, die Wohnungen vermitteln können, dazu in der Lage, geeignete Ersatzwohnungen anzubieten, obliegt es der Mieterseite grundsätzlich, diese Angebote ernstlich in Erwägung zu ziehen und ggf. anzunehmen.
Auch und gerade in Bezug auf die (gesundheitlichen) Auswirkungen eines etwaigen Wohnungswechsels fehlen hinreichend konkrete und tragfähige Erkenntnisse, zumal die unbestimmte Begrifflichkeit „sichere Umgebung“ nicht mit der bisherigen, Wohnung gleichgesetzt werden kann.
LG München I, Urteil vom 08.11.2023, 14 S 3525/23