Fortsetzung wegen unzumutbarer Härte, § 574 BGB

Fortsetzung wegen unzumutbarer Härte, § 574 BGB
27. Mai 2024
Fortsetzung wegen unzumutbarer Härte, § 574 BGB
27. Mai 2024

Das Widerspruchsschreiben an einen von mehreren Vermietern genügt, wenn die anderen Vermieter dem Empfänger in der Kündigung Außenvollmacht erteilt hatten. Erfolgt die Zurückweisung des Widerspruchsschreibens eines Mieter-Vertreters (ohne Originalvollmacht) durch die Vermieter mehr als einer Woche nach Zugang, müssen besondere Umstände vorliegen, damit die Zurückweisung noch unverzüglich ist.

Die verbliebene Mieterin kann sich nicht darauf berufen, dass ein neuer Härtegrund vorliegt, weil nach dem Versterben ihrer Mitmieterin/Tochter (nach Ablauf der Kündigungsfrist) nunmehr bei Verlust der Wohnung die Gefahr einer psychischen Dekompensation drohe.

Mit diesem neuen Härteeinwand ist die Mieterin ausgeschlossen, weil maßgeblich nur Härtegründe sind, die bei Ablauf der Kündigungsfrist bereits vorliegen.

Die Härte muss also in der Beendigung des Mietverhältnisses liegen, nicht darin, dass der Mieter dem Räumungs- und Herausgabeanspruch des § 546 Abs. 1 BGB ausgesetzt ist.

AG München, Urteil vom 10.03.2023, 461 C 1702/21, ZMR 2023, 718 (LG München I, 14 S 4481/23)