Kosten der Thermenwartung sind notwendig, da bei Thermen mit Heizwerttechnik eine jährliche Wartung durch ein Fachunternehmen empfohlen wird, um die Langlebigkeit der Geräte zu gewährleisten. Zu den Kosten der Wartung gehören neben den Kosten der eigentlichen Wartung auch die Kosten der Anfahrt.
Sind im Mietvertrag Vorauszahlungen für Wartung mit 0,- € vereinbart, so führt diese Vereinbarung im Umkehrschluss nicht dazu, dass die Kosten der Wartung nicht umlagefähig sind. Vielmehr wurden lediglich keine Vorauszahlungen vereinbart.
AG Wennigsen, Urteil vom 21.07.2023, 3 C 41/23, ZMR 2023, 995