Wenn im Mietvertrag nicht geregelt ist, ob auf die Nebenkosten eine Vorauszahlung oder eine Pauschale vom Mieter zu entrichten ist, ist im Zweifel eine Pauschale geschuldet und den Vermieter trifft keine Abrechnungspflicht.
Dem Mieter steht dann wegen der vom Grundleistungsamt von ihm geforderten Betriebskostenabrechnung kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber seinem Vermieter zu.
AG Hamburg-Wandsbek, Teilurteil vom 22.08.2023, 715 C 91/23, ZMR 2024, 37