Die Abrechnung einer Kostenposition „Allgemeinstrom“ ist formell unwirksam, da nach § 2 Nr. 11 BetrKV nur die (Strom-) Kosten für die Beleuchtung umlagefähig sind.
Die Kosten für das Herausstellen und Reinholen der Mülltonnen gehören zu den Kosten der Müllbeseitigung im Sinne von § 2 Nr. 8 BetrKV.
AG Hamburg, Urteil vom 20.12.2022, 48 C 115/22, ZMR 2023, 646