Ein Betretungsrecht der Vermieterin gemeinsam mit dem Sachverständigen, auf dessen Gutachten sie zur gebotenen Begründung ihres Mieterhöhungsverlangens (§ 558a Abs. 1 BGB) Bezug nehmen möchte, ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Besichtigung des Mietobjekts nicht erforderlich sei, um ein Mieterhöhungsverlangen (§ 558 Abs. 1 BGB) formell wirksam erklären zu können.
BGH, Beschluss vom 28. 11. 2023 – VIII ZR 77/23