Sieht die Teilungserklärung (TE) mit Gemeinschaftsordnung (GO) einer aus mehreren Baukörpern bestehenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine umfassende verwaltungsmäßige Trennung der einzelnen Baukörper in selbstständige nicht rechtsfähige Untergemeinschaften vor und bestimmt diese GO, dass getrennte Rücklagen gebildet werden sowie getrennte Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen aufgestellt werden sollen (während nur die restlichen Kosten nach Miteigentumsanteilen (MEA) auf alle Sondereigentümer zu verteilen sind), so ist § 16 Abs.2 WEG wirksam abbedungen. Die Sonderregelung der GO gilt auch für die nach Vergemeinschaftung entstandenen Rechtsverfolgungskosten der GdWE.
LG Hamburg, Urteil vom 29.06.2022, 318 S 80/21, ZMR 2023, 220