Die Abänderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG muss transparent gestaltet werden; hierfür genügt es nicht, dass einem Maßnahmenbeschluss (Aufzugssanierung) oder einem gesonderten Kostenbeschluss zur Maßnahme lediglich der (unerkannt) neue Schlüssel zugrunde gelegt wird. Eine wirksame Änderung des bisher geltenden Verteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss setzt voraus, dass aus dem Beschluss bzw. der Niederschrift hinreichend konkret hervorgeht, dass die Wohnungseigentümer das Bewusstsein hatten, eine Änderung der bisherigen Kostenverteilung zu beschließen.