§ 9 ZPO ist im Fall der Klage auf künftiges Hausgeld nicht anwendbar. § 9 ZPO bezieht sich nur auf Fallgestaltungen, bei denen ein Recht, das „Stammrecht“, sich darin ausdrückt, Ansprüche auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen zu gewähren. Und es geht nur um solche Stammrechte, bei denen Nutzungen oder Leistungen zu erwarten sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß (= üblicherweise) eine Dauer von wenigstens 3 1/2 Jahren haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können.