Gebührenstreitwert; Beschluss nach § 28 Abs.2 S.1 WEG

Nebenintervention; Rechtsmittel
26. Mai 2024
Gebührenstreitwert; Beschluss nach § 28 Abs.2 S.1 WEG
26. Mai 2024

Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 9.2.2017 – V ZR 188/16, ZWE 2017, 331 Rn. 8 ff.).

BGH, Urteil vom 24.02.2023, V ZR 152/22, ZMR 2023, 559