Wenn es im Versammlungsprotokoll heißt: „Die Eigentümer fassen nach ausführlicher Diskussion nicht einen Beschluss, sondern bitten X, die unmittelbar erforderlichen Reparaturen in Auftrag zu geben“, so umgeht die als „Bitte“ formulierte Entscheidung die Frage der Kostentragung, macht aber deutlich, dass ein Tätigwerden des Verwalters dem Willen der Eigentümer entspricht. Solches Vorgehen ist rechtswidrig.