Durfte ein Eigentümer davon ausgehen, dass über ein feststehendes Zahlenwerk abgestimmt werden sollte, weil eine Beschlussfassung erfolgte, die nicht aus sich heraus verständlich ist, sondern durch einen längeren „Prolog“ offenbar als umfassend erläuterungswürdig angesehen wurde, entspricht der Beschluss mangels Bestimmtheit nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.