Selbst wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Vermieter/Eigentümer noch fortbesteht, betrifft dies allein das Verhältnis Arbeitgeber/Mieter, nicht aber neuer Vermieter/Mieter.
Falls eine die Miethöhe beschränkende Vereinbarung zwischen dem ursprünglichen Vermieter und Arbeitgeber vorliegt, wäre diese nicht nach § 566 BGB auf die Rechtsnachfolger übergegangen. Der Erwerber tritt nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen, selbst wenn sie als zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag geregelt sind. Vom Übergang ausgeschlossen sind Verpflichtungen des Vermieters bei Werkwohnungen, die ihre Grundlage letztlich in dem Arbeitsverhältnis und nicht in dem Mietverhältnis haben. Die Miethöhendifferenz bei der „Vergunstmiete“ ist auf Grund der Arbeitsvertragsbezogenheit nicht als mietrechtlich zu qualifizieren.
AG München, Urteil vom 11.05.2021, 473 C 4975/20