Wird eine Wohnung mit einem – während der Mietzeit erlaubten – von weiten Kreisen aber als nicht akzeptabel angesehenem Wandanstrich (keine dezenten Farben) zurückgegeben, so stellt dies eine Verletzung der Rücksichtnahmepflichten des Mieters gegenüber dem Vermieter dar, die Schadensersatzansprüche in Geld auch ohne vorherige Fristsetzung auslöst.
Der Vermieter darf die Kosten eines Fachunternehmen dem Grunde nach ansetzen. Abzuziehen sind Kosten für den Deckenanstrich, wenn nur die Wände bläulich/grün vom Mieter gestrichen waren.
Die Mehrkosten wegen des Überstreichens der dunkleren Farben trägt der Mieter in voller Höhe allein. Ansonsten ist ein Abzug „neu für alt“ hinsichtlich des (normalen) Neuanstrichs der Wände vorzunehmen.
AG Paderborn, Urteil vom 03.12.2020, 57 C 44/20, ZMR 2021, 249