Der Mieter begeht eine Pflichtverletzung, wenn er ohne die vertraglich nötige Genehmigung des Vermieters eine Untervermietung eines Teils des gemieteten Wohnraums vornimmt.
Eine solche Pflichtverletzung rechtfertigt bei einem Anspruch des Mieters auf die Untervermietungsgenehmigung im Einzelfall weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung, insbesondere wenn kein wichtiger Grund gegen die Aufnahme des Dritten besteht.
An die Bejahung eines berechtigten Mieterinteresses sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügen „vernünftige Gründe“, und zwar persönliche oder/und wirtschaftliche.
LG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2020, 333 S 46/19, ZMR 2020, 513