Vereinbaren die Parteien eine Mietzeitverlängerung, die den bei Ausübung nur eines der eingeräumten Optionsrechte erreichbaren Zeitraumes überschreiten, ist davon auszugehen, dass ein Optionsrecht grundsätzlich mit Ablauf der um die Optionszeit verlängerten ursprünglichen Vertragsdauer erlischt. Soll es hingegen fortbestehen, bedarf es einer unmissverständlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Hierbei kann auch auf die Begleitumstände und die mündlichen Erklärungen der Vertragsparteien bei Abschluss der Nachtragsvereinbarung abgestellt werden.
LG Bamberg, Urteil vom 11.11.2019, 43 O 81/19, ZMR 2020, 743