begründungsloses Mieterhöhungsverlangen

Optionsrecht
23. Juli 2021
Erhöhung der „Grundmiete“
23. Juli 2021

1.Bringt der Vermieter in einem begründungslosen Mieterhöhungsverlangen zum Ausdruck, durch einseitiges Gestaltungsrecht zur Erhöhung der Miete berechtigt zu sein, so kann diese Erklärung nicht in einen Antrag auf einvernehmliche Vertragsänderung umgedeutet werden.

2.Mangels Vorliegens eines Angebots liegt im Falle der Zahlung der Erhöhungsbeträge durch den Mieter auch keine konkludente Zustimmung vor. Der Mieter kann daher die zu Unrecht gezahlten Beträge nach § 812 BGB kondizieren.

3.Die einen Rückforderungsanspruch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB begründenden Umstände kennt der Mieter, der auf die Wirksamkeit des nichtigen Erhöhungsverlangens vertraut, erst in dem Moment, in dem er über die Rechtsgrundlosigkeit aufgeklärt wird.  Maßgeblich ist dann in solchen Fällen die 10jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB

LG München I, Urteil vom 03.02.2021, 14 S 11480/20, ZMR 2021, 397