Im Ausgangsvertrag muss das Mietobjekt hinreichend bestimmt beschrieben werden. Insbesondere muss ihm zu entnehmen sein, welche Fläche genau vermietet werden sollte und wo diese im gesamten Objekt gelegen sein soll. Ansonsten muss zumindest aufgrund der tatsächlichen Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Vertragsgegenstand bestimmbar sein.
Selbst bei Heilung durch einen formwirksamen Nachtrag wird die Form durch eine formlose spätere Konkurrenzschutzklausel, auf die keiner der Nachtragsverträge Bezug nimmt, verletzt. Dies hat zur Folge, dass der gesamte Vertrag als unbefristeter Vertrag anzusehen ist.
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2020, 3 U 67/20, ZMR 2021, 475