Es kommt nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Mieterhöhungsbegehrens (gerichtet auf Erhöhung der „Grundmiete“) weiterhin die im ursprünglichen Mietvertrag vereinbarte Teilinklusivmiete galt oder eine Umstellung auf eine Nettokaltmiete wirksam (konkludent durch Bezahlen aller Betriebskostennachforderungen über Jahre) zustande kam. Ein Mieterhöhungsbegehren ist auch dann ordnungsgemäß begründet (§ 558a BGB), wenn es seit Abschluss des Mietvertrags nicht zu einer Änderung der Mietstruktur gekommen sein sollte, so dass der Vermieter weiterhin nur die im damaligen Mietvertrag aufgeführten Betriebskosten wirksam umlegen könnte.
Es bedarf einer Herausrechnung der in der Grundmiete etwa enthaltenen Betriebskosten nicht, wenn auch die begehrte erhöhte (Teilinklusiv-)Miete die (anhand reiner Nettomieten) ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt.
BGH, Urteil vom 16.12.2020, VIII ZR 108/20, WuM 2021, 108