Zu den Anforderungen an die Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen (hier: energetische Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB).
Wenn es dem Mieter auf Grundlage der im Ankündigungsschreiben gemachten Angaben ohne weiteres möglich ist, für die Wohnung eine konkrete monatliche Heizkosteneinsparung zu errechnen, kommt es nicht darauf an, ob diese im Ergebnis eine signifikante, deutliche Ersparnis darstellt, denn das ist im Rahmen der Prüfung der formellen Ordnungsgemäßheit der Ankündigung nach § 555c BGB ohne Bedeutung (a.A. LG Bremen, WuM 2019, 195).
BGH, Urteil vom 20.05.2020, VIII ZR 55/19, ZMR 2020, 728