Untervermietung
23. Juli 2021
Zahlungsverzug
23. Juli 2021

1. Sofern ein Mieter über die Internetplattformen „couchsurfing.com“ und „hospitalityclub.org“ Dritten unentgeltlich einen Übernachtungsplatz in seiner Wohnung zur Verfügung stellt, liegt keine Gebrauchsüberlassung vor.

2. Die oben aufgeführten Internetplattformen beruhen auf dem Prinzip der Kostenlosigkeit und des wechselseitigen Vertrauens in einer großen „Community“. Insbesondere ist bei „couchsurfing.com“ die Idee, dass man andere Teilnehmer aus dieser Community besucht – während diese selbst daheim sind.

3. Die Besuche der Gäste sind in der Regel nur auf eine kurze Dauer angelegt. Bei lebensnaher Betrachtung behält der Gastgeber, der einem Dritten für einen kurzen Zeitraum einen Übernachtungsplatz überlässt, während er weiterhin in der Wohnung verbleibt, die Sachherrschaft über die Wohnung und räumt dem Dritten lediglich die Möglichkeit der Mitbenutzung ein.

4. Sofern der in 1. Instanz obsiegende Vermieter sein Räumungsbegehren in der Berufungsinstanz auch auf neue Kündigungen stützt, darf hierüber in der Sache nur entschieden werden, wenn er diesen Klagegrund im Wege der Anschlussberufung (§ 524 ZPO) in das Berufungsverfahren eingeführt hat (eigener Streitgegenstand; vgl. Fleindl, ZMR 2020, 1 ff.).

LG Lübeck, Urteil vom 26.11.2020, 14 S 61/20, ZMR 2021, 394