Zur „Gartenpflege“ im Sinne des § 2 Nr. 10 BetrKV gehört auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes. Die hierfür erforderlichen Kosten sind daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig.
Dies gilt unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolgt oder nicht. Wenn § 2 Nr. 10 BetrKV die teurere Erneuerung (Fällen und Neuanpflanzung) als umlagefähig regelt, dann ist damit auch die günstigere Alternative (Fällen ohne Neuanpflanzung) umfasst.
LG München I, Urteil vom 19.11.2020, 31 S 3302/20, ZMR 2021, 116