1. Hat der Mieter eine Barkaution gestellt und wird die Mietsache danach an einen Dritten veräußert, kann der Mieter grundsätzlich von dem früheren Vermieter die Weitergabe der Kaution von dem früheren Vermieter an den Erwerber verlangen.
2. Auch nach Wegfall von § 572 BGB (a.F.) und Inkrafttreten von § 566a S. 2 BGB besteht weiterhin ein berechtigtes Interesse des Mieters, den Anspruch auf Weitergabe gegen den früheren Vermieter im eigenen Namen geltend machen zu können.
LG Duisburg, Urteil vom 12.04.2021, 13 S 106/20, MietRB 2021, 163