Maßgeblicher Bezugspunkt für die Bewertung eines Beschlusses vor dem 1.12.2020 ist der Tag der Beschlussfassung, der damalige Kenntnisstand der Eigentümer und das WEG a.F.
Der Kostenverteilerschlüssel kann nicht nur für künftige Wirtschaftsjahre durch Beschluss geändert werden. Dies gilt insbesondere, wenn der jetzt neu beschlossene Kostenverteilerschlüssel bereits dem korrespondierenden Wirtschaftsplanbeschluss zugrunde lag, so dass sich kein Vertrauen auf Beibehaltung des alten Schlüssels gebildet hatte.
LG Rostock, Urteil vom 02.12.2020, 1 S 54/20, ZMR 2021, 63