Es ist noch vom Verwaltungsermessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gedeckt, einen Mülltonnenstandort 2,3 m vom Sondernutzungsbereich und Küchenfenster entfernt erneut festzulegen (vgl. LG Hamburg ZMR 2015, 50 zu einem extremeren Fall), wenn die Kommune den zwischenzeitlichen Standort nahe der Straße moniert hat.
Eine Regelung im Sinne des Sankt-Florians-Prinzips dahingehend, dass bereits anfängliche Beeinträchtigungen schlicht auf andere Wohnungseigentümer abgewälzt werden müssten, kennt das WEG nicht.
AG Itzehoe, Urteil vom 30.01.2017, 97 C 12/16, ZMR 2017, 339