1. Es genügt die jeweilige Berechenbarkeit der Abrechnungsspitze aus der Jahreseinzelabrechnung und dem Einzelwirtschaftsplan.
2. In der Jahresgesamtabrechnung ist nicht nur die Ist-Rücklage anzugeben, sondern auch die Soll-Rücklage.
3. Ein Beschluss muss aus sich heraus verständlich sein. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist ein wesentlicher Grundsatz des WEG.
Bestimmtheit ist insbesondere vonnöten, wenn beim Beschließen der Jahresabrechnung noch Änderungen erfolgten.
4. Ein Mangel, der sich nicht nur auf einzelne Positionen bezieht oder auswirkt, führt zur Gesamtnichtigkeit des Abrechnungsbeschlusses.
5. Bei der Nichtigkeitsfeststellung ist nicht wie bei der Ungültigerklärung wegen bloßer Anfechtbarkeit (sog. altruistische Beschlussanfechtung) das Rechtsschutzinteresse gesondert zu prüfen.
LG München I, Urteil vom 19.04.2017, 1 S 6728/16