Instandsetzungsanspruch; Feuchtigkeitserscheinungen
2. Mai 2025Mietermehrheit; Anspruch auf Untervermieterlaubnis
2. Mai 2025Der Mietgegenstand muss, um mangelfrei zu sein, für sämtliche vereinbarten Zwecke geeignet sein. Sonst liegt ein zur Mietminderung berechtigender Mangel der Mietsache (Entzug der Spielhallenkonzession) im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB vor.
Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen stellen grundsätzlich einen Sachmangel dar, wenn sie ihre Ursache in der Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjekts, in deren Beziehung zur Umwelt, haben (Vermieterrisiko).
Das Verwendungsrisiko der vertragsgemäß nutzbaren Mietsache trägt bei der Gewerberaummiete grundsätzlich der Mieter.
Sich zunächst bewusst dazu entscheiden, einen Mietvertrag, der die Nutzung zum vertraglich vereinbarten Zweck nicht mehr gewährleistet, durch eine Verlängerungsoption (einseitig) zu verlängern, und dann im Nachhinein auch über diesen Zeitpunkt hinaus Rückforderungsrechte aus § 812 BGB wegen überzahlter Mieten geltend zu machen, ist mit Treu und Glauben nicht mehr zu vereinbaren.
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2024, 3 U 23/23, ZMR 2025, 104