Abberufung des Altverwalters; Verwaltervertrag
2. Mai 2025Lärmstörungen durch Mieter eines Sondereigentümers
2. Mai 2025Entnimmt der aus wichtigem Grund abberufene Verwalter, dessen Vertrag fristlos gekündigt wurde, eventuelle künftige von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ggf. nach § 26 Abs.3 WEG geschuldete Verwaltervergütung in Höhe von 70% (bei Ansatz von 30% für ersparte Aufwendungen; vgl. § 615 BGB) der vereinbarten Vergütung, so stellt dies eine Untreue nach § 266 StGB dar und verpflichtet zur Rückzahlung, und zwar wegen § 393 BGB ohne Möglichkeit der Aufrechnung mit eventuellen später fällig gewordenen Gegenforderungen.
AG Köln, Urteil vom 26.07.2023, 202 C 6/23, ZMR 2023, 832
vgl. auch AG Böblingen, Urteil vom 17.09.2024, 11 C 367/24, ZMR 2025, 164